AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen des Concord Masters

1.    Die Online-Anmeldung zur Teilnahme an der Concord Masters garantiert nicht den Startplatz für das gewünschte Casino/Datum.

a.    Erst wenn der Betrag von € 300 auf dem Konto der  Casino Equipment Vermietungs GmbH eingegangen ist und der Spieler eine Bestätigung per Email erhalten hat, ist sein Sitzplatz zugesagt.
b.    Nach der Anmeldung wird der Platz (nach Verfügbarkeit) eine Woche für den Spieler reserviert. Sollte das Geld in dieser Zeit nicht überwiesen werden, wird die Reservierung hinfällig.
c.    Die Möglichkeit der Online Anmeldung (nach Verfügbarkeit) endet drei Tage vor ihren gewünschten Starttag. Das Buy-in muss einen Tag vor dem Starttag am Konto der Casino Equipment Vermietungs GmbH einlangen.

2.    Spieler können mehrmals zur Concord Masters antreten. Ein Re-Entry pro Starttag wird nach Verfügbarkeit angeboten.

3.    Die Tickets sind nicht übertragbar.

4.    In Satellites gewonnene Tickets können nicht in bar abgelöst werden und sind nicht übertragbar.

a.    Nur wenn ein Spieler ein zweites Ticket in einem Satellite gewinnt, kann er es an einen noch nicht registrierten Spieler übertragen lassen bzw. weiterverkaufen.

5.    Alle Teilnehmer müssen sich bei der Akkreditierung an jedem Spieltag ausweisen.

a.    Ein amtlicher Lichtbildausweis ist erforderlich.

6.    Der Handel mit Concord Masters Tickets ist nicht gestattet.

7.    Spieler haben die Möglichkeit bis einem Tag vor dem Turnier ihre Teilnahme zu stornieren.

a.    Wenn der Spieler durch Krankheit, Unfall oder höhere Gewalt an der  Teilnahme gehindert wird, kann er sein Ticket nach Rücksprache mit dem Casino an einen noch nicht registrierten Ersatzspieler übertragen.

8.    Elektronische (Email) und in den Casinos ausgegebene Bestätigungen für den Ticketkauf sind ausschließlich für das auf ihnen angeführte Casino und Datum gültig.

9.    Das Finale wird im CCC Simmering ausgetragen.

a.    Spieler die sich für das Finale qualifizieren, müssen auf eigene Kosten zu diesem anreisen.
b.    Finalteilnahmen sind nicht übertragbar

10. Mehrfachqualifikationen sind möglich, wobei nur der höhere Chipcount für das Finale übernommen wird. Für jede weitere Qualifikation erhält der Spieler 2000 Euro.

11. Spieler dürfen bis zu zwei Sponsorenlogos tragen.

a.    Ein Brusttaschenlogo, nicht größer als 70 cm² und ein Schulterlogo nicht größer als 40 cm². Weitere Logos sind nicht gestattet.
b.    Spieler die von einem Unternehmen gesponsert sind, müssen diese Logos von Beginn an tragen.
c.    Ein nicht gesponserter Spieler, der zu Beginn des Events keine Logos trägt, dar zu einem späteren Zeitpunkt keine Logos mehr tragen.
d.    Logos von österreichischen Casinos und Pokercasinos sind nur mit schriftlicher Genehmigung des Veranstalters gestattet.

12. Alle Spieler sind einverstanden, dass Ihre Namen, Bilder sowie eventuelle Video- und Tonaufzeichnungen vom Veranstalter zu Werbezwecken genutzt werden. Alle Spieler sind einverstanden, dass ihr voller Name im Zuge der Berichterstattung veröffentlicht wird.

a.    Mit der Teilnahme tritt der Spieler alle Rechte an diesem Material an den Veranstalter ab.

13. Alle Finaltischteilnehmer erklären sich bereit, im Rahmen des Finales an Pressekonferenzen teilzunehmen und für Interviews zur Verfügung zu stehen.

14. Jeglicher Deal am Finaltisch muss zumindest € 10.000 für den Sieger beinhalten, die in jedem Falle ausgespielt werden.

15. Spieler, gegen die eine aufrechte Sperre/Selbstsperre in einem CCC oder Montesino vorliegt, können nicht an der Concord Masters teilnehmen.

Höhere Gewalt – Der garantierte Preispool (bzw. Teile des garantierten Preispools in einzelnen Locations) gilt/gelten nicht, wenn die Teilnahme der Spieler durch einen Faktor der außerhalb des Einflussbereichs des Veranstalters liegt, verhindert wird. Diese Faktoren inkludieren: Feuer, Überschwemmung, Erdbeben, Sturm oder andere Naturkatastrophen, Terroranschläge, Aufruhr oder Unruhen, Brand, Explosion, etc.

3% vom Preispool werden als Trinkgeld für die Turnier Crew einbehalten

Allgemeine Geschäftsbedingungen und Hausordnung der Concord Card Casino Gruppe

HAUSORDNUNG

§ 1 Grundsatz

Für die Durchführung der aufgrund des Gewerbescheins der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 08.10.2009 GISA-Zahl: 11912101, „Halten von erlaubten Kartenspielen ohne Bankhalter“ gelten neben der gegenständlichen Hausordnung die in den Spielsälen ausgehängten bzw. ausgelegten Spielregeln sämtlicher veranstalteten Spiele.

Das Jugendschutzgesetz in der jeweils geltenden Fassung ist in den Spielsälen auszuhängen.

Die COVID 19 Maßnahmengesetze sowie die aufgrund dieser Gesetzgebungen erlassenen Verordnungen sind durch die sich in den Spielsälen bzw. Gastronomieräumlichkeiten sich aufhaltenden Gästen bzw. KundInnen sowie durch sämtliche Angestellten der Gastronomie- und Spielbetriebsfirma genau einzuhalten.

Mit Betreten der Spielsäle werden diese Hausordnung, die jeweiligen Spielregeln und die Bestimmungen über die Datenbearbeitung sowie Datenverarbeitung anerkannt und die Zustimmung für die Bearbeitung und Verarbeitung von Daten im beschriebenen Umfang erteilt.

§ 2 Hausrecht

Der Inhaber des Hausrechts ist im gesamten Bereich der Spielsäle ist die Card Casino und Gastronomiebetriebs GmbH. In der Ausübung des Hausrechts wird sie durch die Geschäftsleitung und das Servicepersonal (Floormen) vertreten. Entscheidungen der Unternehmensleitung und den Anordnungen des Servicepersonals sind Folge zu leisten.

Das Hausrecht erstreckt sich auch auf die nicht zum unmittelbaren Casinobetrieb gehörende Servicebetriebe (z.B. Bars und Restaurantsbereiche).

§ 3 Verantwortlichkeit für Schäden

Die Card Casino und Gastronomiebetriebs GmbH haftet nicht für Personen und Sachschäden, die ihren Besuchern aus Anlass des Besuchs durch Dritte zugefügt werden.

Für aus dem Bereich der Servicebetriebe, soweit diese nicht von der Card Casino und Gastronomiebetriebs GmbH geführt werden, herrührende Mängel, Fehlleistungen oder zum Schadenersatz verpflichtende Handlungen ist die Card Casino und Gastronomiebetriebs GmbH ebenfalls nicht verantwortlich.
Im Übrigen ist die Haftung auf grobes Verschulden beschränkt. Zur Haftung der Card Casino und Gastronomiebetriebs GmbH führende Tatbestände sind der Unternehmensleitung unverzüglich darzulegen.

§ 4 Allgemeine Pflichten der Gäste

Die Gäste der Spielsäle sind verpflichtet, in ihrem Verhalten und Auftreten Rücksicht auf andere Gäste der Spielsäle zu nehmen.

Das Anbetteln oder belästigen sowie eine unerbetene Beratung von Gästen ist strikt zu unterlassen.

Das Betreten oder Verweilen in den Spielsälen im Zustand der Alkoholisierung bzw. Drogenbeeinträchtigung  sowie die Konsumation, Verabreichung und Weitergabe von Drogen ist verboten. Die Konsumation, Verabreichung und Weitergabe von Drogen bzw. sonstiger unter das Suchtmittelgesetz fallender Substanzen hat ausnahmslos die Verständigung der Polizei zur Folge.

Es ist eine dem Spielbetrieb und den jeweiligen örtlichen Verhältnissen in den einzelnen Bundesländern angemessene Kleidung zu tragen.
Das Tragen von Arbeitskleidung, Netzleiberln sowie offenen Sandalen ist untersagt.

Nachgenannte Gegenstände sind ausnahmslos in der Garderobe abzugeben:
Mäntel, Jacken, Taschen, Rucksäcke, Stöcke (ausgenommen solche, die als orthopädische Gehilfe notwendig sind), Sturzhelme, Rucksäcke.

Das Führen von Waffen (Hieb-Stich-Schusswaffen) ist verboten.

Hunde und andere Haustiere sind unerwünscht.

Abfälle aller Art oder Zigarettenkippen sind in dafür bereit gestellte Aschenbecher oder Abfallbehälter zu geben.
Im Spielsaal gefundene Jetons, Münzen, Geldscheine sind dem Servicepersonal zu übergeben.

Das Mitführen von Fotoapparaten und Filmkameras, sowie das Fotografieren und Filmen im Spielsaal ist untersagt, in den Nebenräumen, wie z.B. dem Foyer, bedarf es der vorherigen Einwilligung der Unternehmensleitung.

Die Verwendung technischer Hilfsmittel zur Beeinflussung des Spiels oder der Spielergebnisse ist nicht gestattet.

Nach Spielschluss (Öffnungszeiten soweit vorgesehen) sind die Bar, der Restaurantbereich und der Spielsaal zu verlassen.

§ 5 Hausverbot/Spielsperre

(1) Die Unternehmensleitung kann einem Gast ohne Angabe von Gründen den Zutritt zu den Spielsälen und/oder den Aufenthalt in ihnen untersagen (Hausverbot).
Das gilt insbesondere, wenn:

Manipulation des Spiels, bzw. versuchte Manipulation des Spiels bzw. unerlaubte Handlungen vorliegen;
der Verdacht der betrügerischen Manipulation besteht;
der Gast gefälschte Ausweispapiere vorlegt;
bei dem Gast ein bundesweites Spielverbot auf Grund gerichtlicher oder sonstiger behördlicher Anordnung vorliegt;
die Unternehmensleitung Mitteilung von einem anderen Casinobetrieb erhält, dass gegen den Gast dort ein Hausverbot verhängt worden ist.

(2)  Die Unternehmensleitung behält sich vor, Gäste vom Spiel auszuschließen (Spielsperre). Die Unternehmensleitung übernimmt im Zusammenhang mit dem einseitigen Ausspruch der Spielsperre keinerlei vertragliche Verpflichtung gegenüber dem Gast.

Nimmt der Gast trotz Spielsperre am Spiel teil, besteht kein Anspruch auf Gewinnauszahlung.

Gäste, denen ein Hausverbot nach Abs. 1 erteilt wurde, sind ausnahmslos vom Spiel ausgeschlossen.

Darüber hinaus kann ein Gast beantragen sich durch die Unternehmensleitung sperren zu lassen (Sperrvertrag).

Nimmt ein Gast trotz Spielsperre am Spiel teil, entsteht ebenfalls kein Anspruch auf Gewinnauszahlung.

Im Falle einer schuldhaften Verletzung der Selbstsperrvereinbarung durch den Spieler, insbesondere dadurch, dass er sich unter Verletzung der getroffenen Vereinbarung Zutritt zu den Geschäftsräumlichkeiten der Concord Card Casinos und dem Montesino verschafft, missbräuchlich an Spielen in den Geschäftsräumlichkeiten teilnimmt, nachträglich die Nichtigkeit des Spielvertrags geltend macht um die geleisteten Einsätze rückzufordern, hat der Spieler eine Pönalezahlung in Höhe von € 10.000,- an das betreibende Unternehmen der jeweiligen Betriebsstätte der Concord Gruppe zu bezahlen.

Nach einer Spielsperre durch den Sperrvertrag oder durch das Haus, verliert der Gast sämtliche Rechte an allen Aktionen oder Wertungen.

(3) Die Unternehmensleitung ist berechtigt sämtliche anderen Casinos in Österreich und Deutschland über die Erteilung eines Hausverbotes und/oder einer Spielsperre unter Angabe der Personalien des Gastes und der Gründe des Hausverbots bzw. der Spielsperre zu unterrichten.
 
Wird die Unternehmensleitung von anderen Casinos in Österreich oder Deutschland über die Verhängung einer Spielsperre und/oder Hausverbotes informiert, so besteht das Hausverbot bzw. die Spielsperre in den von der CCC-Gruppe betriebenen Kartencasinos.

§ 6 Zugangskontrolle   

Personen unter 18 Jahren und Personen, die in der Sperrkartei erfasst sind, ist das Betreten des Spielsalons untersagt.

Bei jedem Erstbesuch eines Gastes in einem Kartencasino der CCC-Gruppe besteht die Verpflichtung sich unter gleichzeitiger Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises zu legitimieren.
Die Legitimation kann ausschließlich nur durch Vorlage eines Reisepasses, Personalausweises oder Führerscheines erfolgen.
Im Anschluss erfolgt die Registrierung des Gastes. Mit der Registrierung nimmt der Gast die Hausordnung und die im Anhang geführte Datenschutzbestimmungen zur Kenntnis.
Ausweispapiere sind auf Verlangen des Servicepersonals vorzulegen. Sofern dies nicht möglich ist hat der Gast nach Aufforderung umgehend das Casino zu verlassen.

§ 7 Spielerschutz

In Ergänzung zu den bereits in den §§ 5 u. 6 der Hausordnung den Spielerschutz beinhaltende Bestimmungen werden folgende zusätzliche Verfügungen getroffen:

Bestellung eines Spielerschutzbeauftragten:

Die Casinoleitung ist verpflichtet zum Schutz der Spieler und der sozialen Sicherheit der Kinder einen Spielerschutzbeauftragten zu bestellen.

Die Casinoleitung hat dafür Sorge zu tragen, dass der Spielerschutzbeauftragte das Servicepersonal (Dealer und Floorman, Sicherheitspersonal etc.) in regelmäßigen Abständen hinsichtlich den Spielerschutz zu setzender Verhaltensmaßnahmen schult.

Die Schulungen sind in einem Tagesbericht (Protokollbuch) durch den Spielerschutzbeauftragten zu dokumentieren.
Der Spielerschutzbeauftragte sowie das Servicepersonal sind verpflichtet das Spielgeschehen in den Spielsälen ständig zu beobachten und in geeigneter Form einen Sozialkontakt zu den Spielern zu halten, um ein gegebenenfalls entstehendes auffälliges Verhalten des Spielers, das Grund zur Annahme gibt, dass ein Suchtverhalten im Entstehen ist, wahrzunehmen.

Gegebenenfalls hat das Servicepersonal durch geeignete Maßnahmen den Spieler am Weiterspielen zu hindern und mit ihm ein Aufklärungsgespräch zu führen.
Nach Maßgabe des Ergebnisses dieses Gespräches hat das Servicepersonal, gegebenenfalls nach Rücksprache mit dem Spielerschutzbeauftragten, die geeigneten Maßnahmen (z.B. mündlicher oder schriftlicher Hinweis auf die Gefahr des Entstehens von Spielsucht und die damit möglicherweise einhergehenden Folgen, Aufforderung zum Verlassen des Spielsalons, Einschränkung der Besuche des Spielsalons, Sperre) zu setzen.

Ist durch die durch das Servicepersonal gesetzte Maßnahme gewährleistet, dass der Spieler sich nicht in einem Spielsuchtverhalten befindet und somit Herr seines Handelns und Denkens ist, ist ihm das Weiterspielen zu gestatten.

Derartige durch das Servicepersonal gesetzte Maßnahmen sind durch Eintragung in einen Tagesbericht (Protokollbuch) durch das jeweils diensthabende Personal unter Setzung von Datum Uhrzeit und Unterschrift zu dokumentieren.
Entsteht bei einem Spieler die begründete Annahme, dass Häufigkeit und Intensität seiner Teilnahme am Spiel für den Zeitraum, in welchem er mit dieser Intensität und Häufigkeit spielt, das Existenzminimum gefährden, hat die Casinoleitung Auskünfte bei einer unabhängigen Einrichtung einzuholen, die Bonitätsauskünfte erteilt.

Ergibt sich aus diesen Auskünften die begründete Annahme, dass die fortgesetzte und nach Häufigkeit und Intensität unveränderte Teilnahme am Spiel das konkrete Existenzminimum dieses Spielers gefährdet, hat die Casinoleitung den Spielteilnehmer schriftlich auf diese Gefahr hinzuweisen.
Nimmt der Spielteilnehmer trotz dieser Warnung unverändert häufig und intensiv am Spiel teil, ist die Casinoleitung verpflichtet, ihm den Besuch der Spielsalons dauernd oder auf eine bestimmte Zeit zu untersagen oder die Anzahl der Besuche einzuschränken.

Tagesbericht (Protokollbuch)

In dem Spielsalon ist durch das Servicepersonal ein Tagesbericht in Form eines Protokollbuches zu führen.
In den Tagesbericht sind sämtliche mit dem Spielablauf in Zusammenhang stehende Vorfälle, sonstige Ereignisse, die ein Handeln des Servicepersonals erfordern, insbesondere Maßnahmen was den Spielerschutz betrifft, durch das diensthabende Personal einzutragen und mit Namensnennung, Datum und Uhrzeit sowie Setzung der Unterschrift zu dokumentieren.
Bei der Dienstübergabe ist der Tagesbericht durch Unterschrift des jeweiligen die Casinoleitung vertretenden Mitarbeiters abzuschließen, Die stattgefundenen Ereignisse sind mit dem den Dienst antretenden leitenden Mitarbeiter zu besprechen.

§ 8 Fotografie- und Filmgenehmigung

Mit dem Eintritt in die Betriebsstätten der Card Casino und Gastronomiebetriebs GmbH, erklärt sich der Besucher bereit, dass bei Fernsehübertragungen und Fotoaufnahmen der übertragenden Fernsehanstalt oder dem Medium, die von ihm während oder im Zusammenhang mit der Veranstaltung gemachten Aufnahmen, entschädigungslos ohne zeitliche oder räumliche Einschränkungen mittels jedes derzeitig oder zukünftigen Verfahrens ausgewertet werden dürfen.

Alle Finaltischteilnehmer eines Turniers erklären sich bereit an Pressekonferenzen teilzunehmen und sich für Interviews zur Verfügung zu stellen.

§ 9 Newsletter / WhatsApp

Spieler haben die Möglichkeit sich in allen Filialen sowie auf der Homepage für eine Zusendung des regelmäßigen Newsletters zu registrieren.
Weiters hat jeder Spieler die Möglichkeit sich für die jeweiligen WhatsApp Broadcastliste eintragen zu lassen.
Sollte jedoch ein Spieler mit dem Unternehmen einen Sperrvertrag (siehe § 5) eingehen oder aufgrund von Spielsuchtverhalten (siehe § 7) gesperrt werden, ist der Spieler verpflichtet sich selbstständig vom Newsletter bzw. der WhatsApp Broadcastliste abzumelden.

§ 10 Verjährung und Haftungsausschluss

Sämtliche Ansprüche des Spielers gegen das Casino sind binnen 6 Monaten ab Entstehen gerichtlich geltend zu machen. Jegliche Haftung des Casinos ist ausgeschlossen, wenn der Spieler gegenüber dem Casino unrichtige oder unvollständige Angaben macht und ihn am Entstehen seines Anspruches auch nur leichtes Mitverschulden trifft.

§ 11 Datenverarbeitungserklärung gem. EU-DSGVO und DSG2018

Datenverarbeiter und ggf. Auftragsverarbeiter:
Card Casino und Gastronomiebetriebs GmbH, FN 301380g

Verarbeitungsrahmen:

Folgende Datenkategorien werden verarbeitet:
Name, Vorname
Nationalität
Anrede/Geschlecht
Geburtsdatum
Wohnort
Art, Nummer und Herkunft des Ausweisdokuments
Kopie des Ausweisdokuments
Portraitfoto (Lichtbild)
Besuche
Sperren (Datum, Grund, Dauer)
Turnierteilnahmen, Turnierergebnisse, Platzierungen
Punkteergebnisse diverser Sonderaktionen, Gewinnspiele, Rankings
Optional (freiwillig durch den Kunden) Mailadresse, Telefonnummer

Sie haben uns Daten über sich freiwillig zur Verfügung gestellt und wir verarbeiten diese Daten auf Grundlage Ihrer Einwilligung zu folgenden Zwecken:
Sicherheitserfordernisse für Kunden und Mitarbeiter
Kundenbetreuung
Spielerschutz
eigene Werbezwecke, beispielsweise zur Zusendung von Angeboten und Newsletter in elektronischer Form.

Die Verarbeitung und Verwendung Ihrer bekanntgegebenen Daten beruht insbesondere auf Art. 6 DSGVO (Einwilligung, Vertragserfüllung, berechtigte Interessen).

Sie können diese Einwilligung jederzeit widerrufen. Ein Widerruf hat zur Folge, dass wir Ihre Daten ab diesem Zeitpunkt zu oben genannten Zwecken nicht mehr verarbeiten.

Wir speichern Ihre Daten für die Dauer Ihrer Eigenschaft als Kunde bzw. Gast unserer Unternehmungen. Die Verlängerung dieser Dauer kann sich aus gesetzlichen Gründen ergeben.

Ihre Daten werden nur in diesen Fällen an Dritte weitergegeben:
Spielerschutzzwecke
Gesetzliche Bestimmungen
Journalistische Zwecke (zB.: Pokermedien, Turnierergebnisse, Siegerfoto …)

Sollte es dazu kommen, dass in den Spielbereichen des Datenverarbeiters im Rahmen von Veranstaltungen Foto- und/oder Videoaufnahmen von Ihnen gemacht und gespeichert werden, können diese Aufnahmen für Zwecke des Marketings, für die Veröffentlichung auf unseren Websites oder zur Veröffentlichung auf Facebook-Seiten unserer Gesellschaften verarbeitet werden. Durch die Veröffentlichung werden keine Ansprüche in welcher Art auch immer begründet.
Ihre datenschutzrechtliche Einwilligung zur Verarbeitung der Foto- und Filmaufnahmen können Sie jederzeit mit Wirkung für die Zukunft über datenschutz@cccmail.at sowie per Post an unsere Geschäftsadresse widerrufen. Der Widerruf Ihres Einverständnisses berührt die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung vor deren Widerruf nicht.
Zur Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen sowie zu Ihrem eigenen Schutz wird der Spielbereich des Datenverarbeiters in Einklang mit den datenschutzrechtlichen Bestimmungen videoüberwacht.

Ihnen stehen grundsätzlich die Rechte auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung, Datenübertragbarkeit und Widerspruch zu. Dafür wenden Sie sich an uns. Wenn Sie glauben, dass die Verarbeitung Ihrer Daten gegen das Datenschutzrecht verstößt oder Ihre datenschutzrechtlichen Ansprüche sonst in einer Weise verletzt worden sind, können Sie sich bei der Aufsichtsbehörde beschweren.

Sie erreichen uns unter folgenden Kontaktdaten:
Mail: datenschutz@cccmail.at